Abfindung – Gastbeitrag

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist für die meisten Menschen ein harter Schicksalsschlag. Doch nicht jedem Arbeitnehmer steht nach einer Kündigung seitens des Arbeitgebers eine Abfindung zu, da dafür keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Was ist genau eine Abfindung und wann steht sie Ihnen womöglich doch zu? Wovon hängt die Höhe der Abfindung ab?

Mit „Abfindung“ wird eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bezeichnet, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und somit den Verdienstmöglichkeiten dient. Eine Abfindung kann auch bei einem sogenannten Aufhebungsvertrag gezahlt werden.

Allgemein haben Arbeitnehmer in Deutschland bei einer betriebsbedingten Kündigung keinen Anspruch auf eine Abfindung, insbesondere wenn der Arbeitgeber rechtmäßig kündigt. Es gibt laut Arbeitsrecht jedoch Ausnahmefälle, in welchen eine Abfindung gezahlt werden kann.

Demnach steht dem Arbeitnehmer zunächst eine Abfindung zu, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Regulierung – als Folge einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages – ein Abfindungsvergleich im Sinne des § 779 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vereinbart wurde. Des Weiteren besteht bei betriebsbedingter Kündigung ein Abfindungsanspruch, wenn der § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) greift. Das KSchG greift beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer sozial ungerechtfertigt gekündigt wird. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Kündigung nicht betriebsbedingt ist oder durch das Verhalten des Arbeitnehmers verursacht wird.

Eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer außerdem zu, wenn das Arbeitsgericht aufgrund der Unzumutbarkeit der Beschäftigung ein Auflösungsurteil fällt. In dem Fall greifen §§ 9 und 10 KSchG.

Darüber hinaus wird eine Abfindung gezahlt, wenn ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde oder ein Sozialplan vorhanden ist. Ein Sozialplan ist in der Regel eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Dieser ist vor allem erforderlich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von betrieblichen Veränderungen finanzielle Nachteile hat. Des Weiteren erhält der Arbeitnehmer auch eine Abfindung, wenn für ihn ein Nachteilsausgleich nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart wurde.

Wie verhält es sich, wenn der Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer gekündigt wird? Kann er von seinem Arbeitgeber eine Abfindung verlangen? In der Regel ist es sehr schwierig, eine Abfindung zu bekommen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst beendet. In diesem Fall hängt die Zahlung der Abfindung vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers ab. Er muss dem Arbeitgeber klar machen, dass seine Kündigung im Interesse des Unternehmens liegt und seine Argumente auch stichhaltig belegen können.

Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Abfindung gemäß § 628 BGB geltend machen, wenn er das Arbeitsverhältnis aufgrund von vertragswidrigen Verhalten des Arbeitgebers beendet. Demnach ist seine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die im Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten hält, beispielsweise, wenn er den Lohn oder das Gehalt nicht rechtzeitig, vollständig oder regelmäßig auszahlt. In dem Fall liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers vor und er muss dem Arbeitnehmer in der Regel einen Schadenersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlen.

Steht fest, dass eine Abfindung gezahlt wird, stellt sich die Frage, in welcher Höhe der Arbeitnehmer sie bekommt. Hierfür gibt es eine Faustformel, mit der die Abfindung leicht berechnet werden kann: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit in Jahren. Diese Formel dient jedoch nur zur Orientierung und ist in der Regel nicht allgemeingültig.

Was passiert mit der Abfindung, die der Arbeitnehmer erhält? Wird die Auszahlung mit Arbeitslosengeld I oder II verrechnet? Wie wird sie versteuert? Ist die Abfindung beitragspflichtig?

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Abfindung nicht um beitragspflichtige Arbeitsentgelte. Das heißt, dass davon keine Sozialabgaben – Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung bzw. zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung – abgezogen werden dürfen.

Obwohl von Abfindungen keine Sozialabgaben abgezogen werden, müssen sie versteuert werden. Die Versteuerung unterliegt jedoch der Fünftelregelung, womit die Steuerlast gemindert wird, da sie auf fünf Jahre verteilt wird. Die Ermäßigung erhält der Gekündigte jedoch nur, wenn er die Gesamtsumme auf einmal überweist.

Darüber hinaus hat die Abfindung in der Regel keine Auswirkung auf das Arbeitslosengeld. Das heißt, dass der Betrag nicht bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden darf. Jedoch kann die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter eine Sperrzeit verhängen, wenn der Betroffene einen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag mit dem Arbeitgeber vereinbart oder einer Verkürzung der Kündigungsfrist eingewilligt hat.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner