Arbeitslos – Müssen Sie jeden Job annehmen?

Sie sind arbeitslos und suchen einen neuen Job. Oder aber aus persönlichen Gründen auch nicht. Sie möchten in diesem Fall einfach nur das Arbeitslosengeld beziehen. Egal welcher Sachverhalt vorliegt, ob ein Jobangebot für Sie zumutbar ist oder nicht, regelt abschließend §140 SGB III:

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Für die Praxis ist zunächst Ziffer (3) besonders relevant. In den ersten drei Monaten nach dem Jobverlust muss das neue Jobangebot demnach mindestens 80 Prozent des bisherigen Nettolohns betragen. Wenn dies nicht der Fall ist, dürfen Sie die Offerte ablehnen. In den folgenden drei Monaten sinkt dieser Wert auf 70 Prozent. Ab dem siebten Monat müssen Sie  jedes Angebot annehmen, bei dem Sie netto mindestens so viel verdienen, wie Sie Arbeitslosengeld erhalten. Zur Vergleichsberechnung werden aber die mit dieser Beschäftigung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen berücksichtigt. Weitere Details hierzu entnehmen Sie den Geschäftsanweisungen (GA) der Arbeitsagentur. Diese finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsagentur. Suchen Sie einfach nach “Weisungssammlung”. Als Ergebnis finden Sie einen Eintrag “Geschäftsanweisungen SGB III”. Diesem folgen Sie und Sie finden einen Eintrag zu §140.

Weitere nicht zumutbare Sachverhalte werden in Ziffer (2), (4) und (5) beschrieben. So ist ein Jobangebot dann nicht zumutbar, wenn die tägliche Pendelzeit zum Arbeitsplatz mehr als zweieinhalb Stunden beträgt.

Wie dem auch sei. Ob Sie in Ihrer individuellen persönlichen Situation von der Arbeitsagentur überhaupt konkrete Jobangebote erhalten, hängt von der Situation am Arbeitsmarkt ab. Wenn Sie unbedingt einen Job benötigen, werden Sie ggf. auch bereit sein auf Gehalt zu verzichten. Anderenfalls sind Sie sicher in der Lage, die Chancen Ihrer Bewerbung über “Softskills” zu steuern.

Weitere Infos erhalten Sie  in unserem ebook “Wir sind dann mal im Ruhestand”. Bei Amazon erhältlich!

Cover


Die auf dieser Seite vorgestellten Inhalte, Abbildungen und Empfehlungen wurden unter größter Sorgfalt zusammengestellt. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Die Autoren übernehmen jedoch keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit und Qualität der bereitgestellten Informationen. Druckfehler und Falschinformationen können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Informationen sind kein Ersatz für eine Beratung durch die entsprechenden Stellen, wie Personalabteilung, Betriebsrat, Rechtsanwalt, Steuer- und Rentenberater, und so weiter. Die Benutzung und die Umsetzung der darin enthaltenen Informationen erfolgt daher ausdrücklich auf eigenes Risiko. Haftungsansprüche gegen die Autoren für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und/oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

 

Cookie Consent mit Real Cookie Banner