Arbeitslosengeld und Garden Leave

Arbeitslosengeld nach Garden Leave … eine komplexe Geschichte mit vielen Fragen und Ungereimtheiten? Zu diesem Thema gab es zwar schon einige Posts, siehe hier und hier, trotzdem nochmal der Versuch etwas mehr Licht ins Dunkle zu bringen.

Zunächst ist leider festzustellen, dass die einzelnen Arbeitsagenturen zu dieser Fragestellung durchaus unterschiedliche Entscheidungen treffen. Man hört die Aussagen: Sie erhalten überhaupt kein Arbeitslosengeld, sie erhalten ein gekürztes Arbeitslosengeld aufgrund einer fiktiven Bemessung oder sie erhalten Arbeitslosengeld in der von Ihnen eigentlich erwarteten Höhe. In diesem letzten Fall verhängen die Arbeitsagenturen i.d.R. aber eine Sperrzeit. Dass die Realität so ist, hängt schlicht und ergreifend an der Tatsache, dass der (die) einzelne Sachbearbeiter (in) der Arbeitsagentur in Ausübung seiner (ihrer) Entscheidung einen Ermessensspielraum hat. Und diesen nutzt er (sie), wie man sieht, auch aus.

Bis auf den ersten Fall: Sie erhalten überhaupt kein Arbeitslosengeld, sind die beiden anderen Entscheide unter Würdigung bestimmter Annahmen und Vorausetzungen durchaus nachvollziehbar.

Betrachten wir zunächst die Fakten. Wann ist man eigentlich arbeitslos und hat Anspruch auf Arbeitslosengeld? Der Anspruch entsteht, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Arbeitslosigkeit (§138 SGB III), Arbeitslosmeldung (§141 SGB III), Erfüllung der Anwartschaftszeit (§142 SGB III). Diese ist erfüllt, wenn man innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist mindestens 360 Tage in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis – wichtig! – gestanden hat. Die gleichzeitige Erfüllung dieser drei Voraussetzungen stellt den Schalter “ALG berechtigt” auf Ja.

Zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes (§149, 150 SGB III) wird neben den Kriterien Steuerklasse, steuerlich zu berücksichtigtes Kind, das erzieltes Bruttoarbeitsentgelt im Bemessungsrahmen (auch Bemessungszeit genannt) der letzten 12 Monaten herangezogen. Falls keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zustande kommen, wird der Zeitrahmen auf 2 Jahre verlängert. Wenn auch dann keine 150 Tage vorhanden sind, dann wird das Arbeitsentgelt fiktiv bestimmt. Für die Festsetzung desselben ist dann die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die z.B. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße (2016: 2.905 Euro).

Wir erkennen, dass die Anwartschaftszeit nicht mit der Bemessungszeit identisch ist. Die Erfüllung der Ersteren ist notwendig, um überhaupt Arbeitslosengeld zu erhalten, die letztere wird zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes verwendet. Zudem unterscheidet das Gesetz zwischen einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und einer leistungsrechtlichen Komponente des Beschäftigungsverhältnisses. Details können Sie in der Geschäftsanweisung zum §138 SGB III (Punkt 1.2, Seite 20) nachlesen. Im Falle einer unwiderruflichen Freistellung ist hier zudem geregelt, dass man mit Beginn dieser beschäftigungslos wird und somit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, falls die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Unterscheidung macht übrigens Sinn, denn auch im Falle einer Firmeninsolvenz werden die Beschäftigten somit beschäftigungslos und haben Anspruch auf Insolvenzgeld, obwohl sie weiterhin mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag haben und dieser gegebenenfalls sogar weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abführt.

Damit ist doch alles klar, sagen Sie oder doch nicht?

Theoretisch ja, aber in der Praxis kann die zuständige Arbeitsagentur bei Vorlage der Aufhebungs- oder Kündigungsvereinbarung die Umwandlung des Abfindungsbetrages in Garden Leave Zeit verschieden würdigen.

So kann eine Arbeitsagentur, konkret natürlich die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter, zu der Auffassung gelangen, dass keine unwiderrufliche Freistellung vorliegt, da z.B. durch den Vertrag der betroffene Arbeitnehmer weiterhin weisungsgebunden gegenüber dem Arbeitgeber ist. Dies könnte z.B die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer neuen Beschäftigung sein. Dies bedeutet u.a., dass das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsverhältnis und die leistungsrechtliche Komponente des Beschäftigungsverhältnisses zeitgleich mit Ende des Garden Leave endet. Die Argumentation der Arbeitsagentur wird dann wie folgt aussehen, wenn Sie sich nach Ende des Garden Leave arbeitslos melden. Sie haben also Anspruch auf Arbeitslosengeld, denn alle Voraussetzungen (siehe oben) sind erfüllt. Die Höhe richtet sich den Arbeitsentgelten der letzten 12 Monate im Garden Leave, sie wird also nicht fiktiv berechnet. Wenn Sie eine Sperrzeit erhalten, wird die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges um ein Viertel gekürzt. Die Kürzung kann man jedoch mit Hilfe des §148 SGB III vermeiden.

Anderenfalls, die Arbeitsagentur sieht eine unwiderrufliche Freistellung mit Beginn des Garden Leave, lautet die Argumentation wie folgt. Das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsverhältnis endet mit Ende des Garden Leave und die leistungsrechtliche Komponente des Beschäftigungsverhältnisses endet wie gesagt mit dem Ende der Leistungserbringung also mit Beginn des Garden Leave. Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, denn alle Voraussetzungen (siehe oben) sind erfüllt. Nun wird festgestellt, ob Sie wenigstens  für 150 Tage die “leistungsrechtliche Komponente des Beschäftigungsverhältnisses” erfüllen. Wenn ihre Garden Leave Zeit länger als 19 Monate betragen hat, können Sie keine 150 Tage nachweisen und das Arbeitsentgelt wird nach §152 SGB III fiktiv festgelegt. Eine Sperrzeit wird nicht verhängt, da das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.

Um die fiktive Berechnung zu vermeiden, gibt es m.E. nur folgenden Weg. Dieser Weg hat nach uns vorliegenden Informationen bei einigen Betroffenen funktioniert. Rechtzeitig mit der zuständigen Arbeitsagentur – spätestens im 19. Monat der Garden Leave Zeit – über die Situation reden. Sollte hier die Aussage getroffen werden, das die Beschäftigungslosigkeit mit Beginn des Garden Leave vorliegt, beantragen Sie Arbeitslosengeld, wenn Sie wenigstens 12 Monate im Garden Leave verbracht haben, also zwischen Monat 12 und 19. Da Sie zu diesem Zeitpunkt noch 150 Tage (siehe oben) nachweisen können, wird die Höhe nicht fiktiv berechnet. Die Berechnung der Dauer richtet sich §147 SGB III. Der Zahlung des Arbeitslosengeldes beginnt übrigens erst nach Ende des Garden Leave (§137 SGB III und §147 SGB III) in der errechnete Höhe und Dauer.

Sollte Sie schon mehr als 19 Monate im Garden Leave verbracht haben, können Sie die Arbeitsagentur nur davon überzeugen, dass die unwiderrufliche Freistellung nicht zur Beschäftigungslosigkeit geführt hat.

Auf alle Fälle raten wir ihnen dringend dazu, sich bei einem Fachanwalt für Sozialrecht zu informieren. Dieser kann Sie umfassend beraten und bei den Gesprächen mit der Arbeitsagentur unterstützen.


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