Arbeitslosigkeit

Wann ist man überhaupt arbeitslos? Dazu müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Erstens darf keine Beschäftigung ausgeübt werden. Ein Arbeitsvertrag kann durchaus noch bestehen. Dies ist immer der Fall bei einer Insolvenz. Zweitens muss man sich um eine neue Arbeitsstelle bemühen und drittens der Agentur für Arbeit für Vermittlungen zur Verfügung stehen. Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, sich arbeitslos melden und wenn Sie innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist mindestens 360 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Rahmenfrist wird wie folgt bestimmt:

Ein Arbeitnehmer ist durch einen Stellenabbau in seinem Unternehmen betroffen und scheidet zum 31.3.2015 nach über 30 Jahren ununterbrochener Beschäftigung aus dem Unternehmen mit Zahlung einer Abfindung aus. Seine Arbeitslosigkeit beginnt demnach am 1.4.2015, das Ende der Rahmenfrist ist somit der 31.3.2015 und der Lauf der Rahmenfrist beginnt am 1.4.2013 und endet am 31.3.2015.

  • Wichtig ist zu bemerken, dass Sie sich vor einer Arbeitslosmeldung zunächst arbeitssuchend melden müssen. Eine Arbeitssuchendmeldung muss spätestens 3 Monate vor Beendigung der Beschäftigung oder innerhalb von 3 Tagen nach deren Kenntnis erfolgen, falls der Beendigungszeitpunkt innerhalb der nächsten 3 Monate ist. Versäumen Sie dies, kommt es zu einer Sperrzeit.
  • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht immer aus zwei Komponenten, der Dauer und der Höhe. Maßgebend für die Dauer sind das Lebensjahr bei Entstehung des Anspruches, die Dauer der Versicherungsverhältnisse, der um drei Jahre, somit insgesamt 5 Jahre, erweiterten Rahmenfrist und ein eventuell noch vorhandener Restanspruch aus einer früheren Arbeitslosigkeit. Der Gesamtanspruch darf aber die Höchstgrenzen nicht überschreiten.

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Auszug aus dem Kapitel “Arbeitslosigkeit”. Weitere detaillierte Infos und den vollständigen Artikel in unserem ebook “Wir sind dann mal im Ruhestand”. Bei Amazon erhältlich!


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