Ihr Dispositionsrecht für den Bezug von ALG

Eine interessante Frage. Sie haben, wie im letzten Artikel, zum 01.09.2014 einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2014 unterschrieben. Die Sperrzeit können Sie vermeiden, wenn Sie sich erst zum 01.01.2016 arbeitslos melden und in dem Jahr z.B. Von ihrer Abfindung oder von Ersparten leben. Bedenken Sie auch, dass Sie in dieser Zeit sich selbst krankenversichert müssen.

Soweit, so gut. Wenn Sie aber wegen einer längeren Reise oder, oder, … eine Auszeit bis zum 30.06.2016 nehmen wollen, stellen sich die Fragen, ob dies möglich ist und wie?

Sie müssen sich auf alle Fälle am 01.01.2016 zumindest für einen Tag arbeitslos melden, um überhaupt einen Anspruch auf ALG noch zu erhalten. Denn nur, wenn Sie innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist mindestens 360 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, haben Sie nämlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Nun kommen wir zur Theorie, nach dem eine weitere Verschiebung möglich sein müsste.

Nach diesem einem Tag, melden Sie sich wieder ab. Die Grundlage hierfür ist §137 (2) SGB III: “Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.” Aber dies geht nicht unbegrenzt, denn es gilt §147 SGB III (4): “Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.”

Nicht nur wir, sondern auch alle Leser wären an Feedback interessiert.


 

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