Ihre Steuerzahlungen

Das Steuerrecht unterscheidet insgesamt sieben Einkunftsarten. Grob kann man diese in Gewinn- und Überschusseinkünfte unterteilen. Zu den Gewinneinkünften gehören Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Als Überschusseinkünfte werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte bezeichnet.

Wir wollen diese Darstellung nicht vertiefen, sondern uns im Weiteren nur auf die Einkunftsarten beschränken, welche nach unserer Auffassung für das Gros der Leser von Relevanz ist. Welche Einkunftsarten beziehen Sie im Laufe Ihres Arbeitslebens und im Ruhestand? An erster Stelle stehen zunächst Lohn- und Gehaltszahlungen, die im Einkommensteuergesetz (EStG) im §19 beschrieben sind, und demnach zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Mit Sicherheit haben Sie auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche sich in §20 des EStG wiederfinden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach §21 wird nicht jeder haben. Soweit die Einkünfte im Arbeitsleben, im Ruhestand kommen wahrscheinlich Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der Basisrente, sprich Rürup, hinzu. Diese sind im EStG im §22 Nr.1 beschrieben und gehören zu den sonstigen Einkünften. Zu diesen gehören auch Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen nach §22 Nr. 5. Wer riestert, erhält eine Rente, die ebenfalls nachgelagert nach §22 Nr. 5 besteuert wird. Die Altersversorgungsleistungen Ihres Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage oder die Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse stellen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar, und werden entsprechend besteuert. Erhalten Sie Rentenauszahlungen aus nicht geförderten Altersvorsorgebeiträgen wie bei einer privaten Rentenversicherung werden diese nur mit dem Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr. 5). Aus diesen aus unserer Sicht relevanten Einkünften lässt sich ein einfaches Schema für die Berechnung der Einkommensteuer ableiten. Es sieht einfach aus, aber gerade die Zeilen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen haben es in sich.

  • Bedenken Sie, dass dieses Schemata nur eine grobe Skizzierung darstellt. Die Realität der Gesetze und Vorschriften ist sehr komplex. Ziehen Sie daher immer einen Steuerberater zur Lösung Ihrer steuerlichen Aufgabenstellungen hinzu.

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Auszug aus dem Kapitel “Ihre Steuerzahlungen”. Weitere detaillierte Infos und den vollständigen Artikel in unserem ebook “Wir sind dann mal im Ruhestand”. Bei Amazon erhältlich!


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