Kündigung

Sie können Ihr Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen kündigen, um zum Beispiel einen besser dotierten Job in einem anderen Unternehmen anzunehmen. Die Kündigung durch Sie wird auch Eigenkündigung genannt. Gerade heute, in Zeiten der Vollbeschäftigung und des Fachkräftemangels, kann ein Arbeitswechsel mit einem Karriereschritt verbunden sein. Es bieten sich Ihnen immer mehr Gelegenheiten und damit das Bedürfnis, ein lukratives Angebot eines anderen Arbeitgebers anzunehmen. Trotzdem sollten Sie einige Regeln bei einer Eigenkündigung kennen und beachten, damit diese überhaupt wirksam wird.

  • Sie müssen schriftlich kündigen und eigenhändig unterschreiben. Sie müssen aber keine Begründung formulieren.
  • Sie müssen die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist einhalten.
  • Sichern Sie einen Beweis für den Zugang der Kündigung. Die Versendung des Kündigungsschreibens mit normalem Brief ist extrem unsicher. Auch Einwurfeinschreiben und Einschreiben/Rückschein haben ihre Tücken. Besser ist die persönliche Übergabe. Lassen Sie sich auf einer Kopie den Erhalt bestätigen. Sie können auch einen Zeugen, wie ein Betriebsratsmitglied, zu der Übergabe hinzubitten.
  • Beachten Sie, dass eine Eigenkündigung zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führt, wenn Sie keinen wichtigen Grund vorweisen.
  • Prüfen Sie vor Kündigung, wie sicher der neue Arbeitsplatz bei einem Arbeitgeberwechsel ist. Denn der neue Arbeitgeber kann Ihren Arbeitsvertrag sogar vor Dienstantritt kündigen. Dann haben Sie den alten Arbeitsplatz gekündigt und stehen ohne Neuen da. In diesem Fall gibt es wenigstens keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Ihr Arbeitsvertrag kann auch vom Arbeitgeber gekündigt werden. Jedoch sind Sie vom Gesetzgeber durch das Kündigungsschutzgesetz und der Beteiligung des Betriebsrates in gewissen Grenzen geschützt. Zumindest was eine betriebsbedingte Kündigung betrifft. Bei einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung sieht es für Sie schon schlechter aus. Eine betriebsbedingte Kündigung kann Ihr Arbeitgeber immer dann, vereinfacht gesagt, aussprechen, wenn Ihr Arbeitsplatz wegfällt. Ihr Arbeitgeber ist zudem frei in seiner Entscheidung, wo und wie er die benötigte Arbeitsleistung abruft. Er kann also durchaus Unternehmensteile verlagern oder verkaufen. Bei diesen Betriebsänderungen kann Ihr Betriebsrat aber mitbestimmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Betriebsänderung eine gewisse Größenordnung der betroffenen Mitarbeiter überschreitet. Ihr Unternehmen muss dann mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich mit dem ernsthaften Willen einer Einigung verhandeln. Ein Abschluss ist trotzdem nicht erzwingbar. Wenn der Interessenausgleich scheitert, dann gibt es leider keinen. In diesem werden typischerweise die Betriebsänderung an sich, die davon betroffenen Organisationseinheiten, die Termine, Regelungen zur Kurzarbeit, zur Umschulung und Qualifizierung, sowie Auswahlrichtlinien für die Versetzung und Entlassung vereinbart. Oft will Ihr Arbeitgeber im Interessenausgleich auch eine Namensliste der betroffenen Mitarbeiter mit dem Betriebsrat vereinbaren.

  • Wirken Sie auf den Betriebsrat ein, keine Namensliste zu vereinbaren. Sollte dies geschehen, so läuft jede Kündigungsschutzklage ins Leere.

Neben dem Interessenausgleich muss zwingend ein Sozialplan bei Betriebsänderungen abgeschlossen werden. Im Sozialplan wird ein Nachteilsausgleich für die betroffenen Mitarbeiter beschrieben. Beispielhafte Regelungsinhalte sind Errichtung einer Transfergesellschaft, Minderung der Einbußen bei der gesetzlichen Rente und Betriebsrente, Höhe einer Abfindung, Beteiligung an den Umzugskosten bei Versetzungen an andere Standorte, und andere.

Ihr Arbeitsverhältnis kann auch ohne die Beachtung von Fristen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Ihr Arbeitgeber muss keine Kündigungsschutzbestimmungen, wie eine Sozialauswahl, beachten. Zum Ausgleich für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes wird in diesen Verträgen eine Abfindung vereinbart. In der betrieblichen Praxis werden diese oft als eine Vorgehensweise zum freiwilligen Mitarbeiterabbau angewandt. Auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird beim Bezug von Arbeitslosengeld in der Regel eine Sperrzeit verhängt.

  • Holen Sie sich auf alle Fälle Rat von einem Rechtsanwalt und von Ihrem Betriebsrat ein, wenn Sie von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind. Entscheiden Sie nicht alleine!

Auszug aus dem Kapitel “Kündigung”. Weitere detaillierte Infos und den vollständigen Artikel in unserem ebook “Wir sind dann mal im Ruhestand”. Bei Amazon erhältlich!

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