Sperrzeit vermeiden mit §148 (2) SGB III

Ein unscheinbarer Satz … “In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.” … kann eine große Wirkung entfalten.

Nach § 159 Abs. 1 Ziff. 1 SGB III wird eine Sperrzeit dadurch ausgelöst, dass der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis löst (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe = Abschluss eines Aufhebungsvertrages). Gem. § 159 Abs. 2 beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Das Sperrzeit begründende Ereignis ist der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, also nicht das Datum der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag oder das Datum der rechtlichen Beendigung, auch wenn diese Zeitpunkte zusammenfallen können.

Schließt ein Mitarbeiter am 01.09.2014 einen schriftlichen Aufhebungsvertrag und arbeitet anschließend bis zum Geschäftsjahresende, d.h. bis 31.12.2014 weiter und beendet das Rechtsverhältnis mit seinem Arbeitgeber  am 31.12.2014, so würde das Sperrzeitereignis am 01.01.2015 eintreten und wäre am 31.12.2015 erledigt, was sich aus § 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III ergibt. Da Sperrzeit begründend die rechtlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses war, könnte der Arbeitnehmer  vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln finanzieren und sich erst zum 01.01.2016 arbeitslos melden, mit der Folge, dass Sperrzeiten nicht mehr verhängt werden können. Da der Mitarbeiter in der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 01.01.2016 ein Jahr mit versicherungspflichtigen Tätigkeiten im Sinne des § 143 SGB III zurückgelegt hat, erhält er auch Arbeitslosengeld.

Würde obiger Mitarbeiter bis zum 31.12.2014 noch arbeiten und dann unwiderruflich, z.B. Garden Leave Zeit, bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 30.6.2015 freigestellt, so könnte er ebenfalls ab 01.01.2016 Arbeitslosengeld beziehen ohne dass eine Sperrzeit verhängt werden könnte.

Wichtig ist zudem zu  wissen, dass die Sperrzeit zu laufen beginnt ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitslose sich gleich meldet oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist davon auszugehen, dass die Arbeitsagenturen verpflichtet sind, den arbeitslosen Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass eine spätere Arbeitslosmeldung eine Sperrzeit vermeidet (siehe Urteil Bundessozialgericht vom 05.08.1999, B 7 AL 38/98 R).


Die auf dieser Seite vorgestellten Inhalte, Abbildungen und Empfehlungen wurden unter größter Sorgfalt zusammengestellt. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Die Autoren übernehmen jedoch keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit und Qualität der bereitgestellten Informationen. Druckfehler und Falschinformationen können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Informationen sind kein Ersatz für eine Beratung durch die entsprechenden Stellen, wie Personalabteilung, Betriebsrat, Rechtsanwalt, Steuer- und Rentenberater, und so weiter. Die Benutzung und die Umsetzung der darin enthaltenen Informationen erfolgt daher ausdrücklich auf eigenes Risiko. Haftungsansprüche gegen die Autoren für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und/oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner