Störfaktoren

Störfaktoren

Im Laufe Ihres Berufslebens können die unterschiedlichsten Ereignisse eintreffen, die Ihre persönliche Finanzplanung sowohl in das Positive als auch in das Negative verändern, oder noch schlimmer, total ins Wanken geraten lässt. Am ehesten können Sie mit den positiven Veränderungen umgehen. Ein Millionengewinn im Lotto, ein hohe Erbschaft, ein Karrieresprung, eine ungewöhnlich hohe Gehaltserhöhung stellen keine Herausforderungen dar. Im Gegenteil, ihre Zukunftsträume werden augenblicklich wahr oder sind zumindest zum Greifen nahe. Wie sieht es aber mit den negativen, den schwierigen und unangenehmen Tatsachen aus?

Diese Ereignisse werden Sie nicht nur emotional berühren, sondern auch finanziell vor große Hürden und Aufgaben stellen. Da müssen Sie aber durch und das Beste daraus machen. Beschäftigen Sie sich also damit, auch wenn die Situation noch nicht eingetreten ist. Es ist für Sie immer besser, im Vorfeld informiert zu sein, als plötzlich vor Entscheidungen zu stehen, deren Tragweite Sie nicht bewerten und voraussehen können. Wir beschäftigen uns daher mit der Eigenkündigung Ihres Arbeitsverhältnisses, mit der durch den Arbeitgeber veranlassten Kündigung oder Aufhebung Ihres Arbeitsvertrages, mit oder ohne Zahlung einer Abfindung, mit den Auswirkungen einer Arbeitslosigkeit, den Wechsel in „Garden Leave“, oder mit dem Angebot Ihres Arbeitgebers in Altersteilzeit zu gehen. Vielfach können Sie diesen Einschnitten sogar etwas Positives für ihre weitere Lebensplanung abgewinnen, welches Sie für den nächsten Punkt glatt vergessen können. Eine Scheidung hat für Sie unabwägbare und immense finanziellen Folgen und kann Sie durchaus ruinieren. Besser, Sie sind auch darauf vorbereitet.

Bevor wir die angesprochenen Themen im Detail betrachten, möchten wir zwei allgemeine Fragestellungen zur betrieblichen Altersversorgung besprechen, die in diesem Zusammenhang stehen. Was geschieht mit Ihren Ansprüchen in der Betriebsrente, wenn Sie den Arbeitgeber vor Erreichung der Altersgrenze verlassen, und wie hoch ist die Betriebsrente, wie es in vielen Versorgungsordnungen vorgesehen ist, wenn Sie diese vorzeitig beziehen möchten?

Heutzutage verbringt man selten sein gesamtes Berufsleben in demselben Unternehmen. Trotzdem kann man die Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung nutzen, denn Flexibilität im Arbeitsleben und der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung sind kein Widerspruch. Ihre Ansprüche auf die Betriebsrente sind nämlich unter bestimmten Voraussetzungen unverfallbar. Dies bedeutet, dass Ihnen der Anspruch auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers erhalten bleibt. Grundsätzlich wird im Hinblick auf die Regelungen zur Unverfallbarkeit zwischen rein arbeitgeber- und mitarbeiterfinanzierten Versorgungsordnungen unterschieden.

Bei arbeitgeberfinanzierten Betriebsrenten ist der Eintritt der Unverfallbarkeit der Ansprüche gesetzlich an zeitliche und altersmäßige Bedingungen geknüpft. Der Zeitpunkt der Versorgungszusage ist hier entscheidend. Der Zeitraum eines ruhenden Arbeitsverhältnisses wie Wehrdienst, Elternzeit, wird auf die Fristen der gesetzlichen Unverfallbarkeit angerechnet. Unabhängig von diesen Fristen kann zwischen Ihnen und ihrem Arbeitgeber auch eine frühere vertragliche Unverfallbarkeit schriftlich vereinbart werden.

  • Zusagen, die vor dem 01.01.2001 erteilt wurden, sind unverfallbar sobald Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben.
  • Für Zusagen, die zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2008 erteilt wurden, gilt: sind Sie vor dem 31.12.2013 ausgeschieden, ist die Zusage unverfallbar, wenn Sie das 30. Lebensjahr vollendet hatten und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren bestand. Scheiden Sie nach dem 31.12.2013 aus, ist die Zusage unverfallbar, wenn Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.
  • Zusagen, die ab dem 01.01.2009 erteilt wurden, sind unverfallbar sobald Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben und die Zusage seit mindestens fünf Jahren besteht.

Eine mitarbeiterfinanzierte betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung ist sofort gesetzlich unverfallbar. Der Anspruch auf die Betriebsrente ist somit bei einem Arbeitgeberwechsel gesichert, da Sie selbst die Beiträge aufgebracht haben.

  • Fordern Sie im Falle eines Ausscheidens von Ihrem alten Arbeitgeber im Falle der Unverfallbarkeit ihrer Betriebsrente eine schriftliche Berechnung über die Höhe ihrer Ansprüche an.

Wenn Sie aber mit dem Gedanken spielen, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, ist es unabdingbar die dann voraussichtlich vorhandenen Ansprüche selbst auszurechen. Nicht genau, aber zumindest die grobe Richtung muss stimmen. In der Regel wird die Betriebsrente mit Erreichung der Regelaltersrente gezahlt, wobei die meisten bestehenden Versorgungsordnungen noch auf das Endalter 65 abgestimmt sind. Gehen Sie aber davon aus, dass Ihr Unternehmen eine Anpassung an die ansteigende Regelaltersrente vornimmt. Ab Geburtsjahrgang 1964 wird dann die betriebliche Altersversorgung erst mit Alter 67 gezahlt. Eine vorzeitige Altersleistung ist eigentlich nur dann möglich, wenn Sie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. In diesem Fall ist die betriebliche Altersversorgung verpflichtet, ebenfalls Leistungen, gegebenenfalls mit Abzügen auszuzahlen. Nichts desto trotz gibt es Arbeitgeber die bewusst keine Anpassung vornehmen, oder die entsprechenden Versorgungsordnungen eingerichtet haben, die sogar einen vorgezogenen Rentenanspruch der betrieblichen Altersversorgung ohne Kopplung mit der gesetzlichen Rente gewährleisten. Solange diese eine Auszahlung frühestens mit Alter 60 für getroffene Vorsorgungszusagen vor dem 31.12.2011 und Alter 62 nach dem 31.12.2011 vorsehen, ist eine solche Regelung aus Sicht der Finanzämter unproblematisch. Falls eine noch frühere Inanspruchnahme der Betriebsrente möglich ist, sollte Ihr Arbeitgeber eine Vereinbarung mit dem zuständigen Finanzamt über die Rechtmäßigkeit treffen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltungen der steuerlichen Rückstellungsbildung auf Arbeitgeberseite, oder die lohnsteuerliche Behandlung auf Arbeitnehmerseite nicht anerkennen. So könnte die Finanzverwaltung bei arbeitnehmerfinanzierten Zusagen die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um eine Entgeltumwandlung zu Gunsten betrieblicher Altersversorgung handelt, mit der Folge, dass der Umwandlungsbetrag noch nachträglich der Lohnsteuerpflicht unterliegt.

  • Stellen Sie in der für Sie gültigen Versorgungsordnung Ihres Arbeitgebers fest, ab wann eine ungekürzte Betriebsrente ausgezahlt wird.
  • Wenn Sie keine regelmäßige Mitteilung über die voraussichtliche Höhe erhalten, sprechen Sie Ihren Arbeitgeber darauf an.
  • Ferner klären Sie, ob eine vorgezogene Betriebsrente unabhängig vom Bezug der gesetzlichen Rente möglich ist und, wenn ja, zu welchen Bedingungen.

Eine vorgezogene Betriebsrente ist in der Regel mit Abschlägen verbunden. Je nach Durchführungsweg erfolgt aber die Kürzung in unterschiedlicher Weise. Entweder über eine prozentuale Kürzung pro vorgezogenem Monat, über in der Versorgungsordnung festgelegten Tabellen oder über das n/m-tel Verfahren.

Ihr Arbeitgeber hat ihnen über eine Direktzusage eine Betriebsrente ab Alter 65 zugesagt. Eine vorgezogene Betriebsrente ist nach einer Kürzungstabelle ab Alter 50 möglich. Sie sind 55 Jahre alt und seit 30 Jahren in dieser Firma beschäftigt. Die Versorgungsordnung Ihres Arbeitgebers ist aus den 80er Jahren, also aus Zeiten in denen die Welt noch mehr als in Ordnung war. Obwohl seit Mitte der 90er Jahre in ihrem Unternehmen eine andere Versorgungsordnung für Neueinstellungen gilt, profitieren Sie von dieser “alten” Zusage. Zudem basiert diese auf einem kalkulatorischen Zinssatz von 6%. Die Mitteilung über ihre Anwartschaft zum Alter 65 besagt, dass Sie eine Betriebsrente von monatlich 2.000 Euro erhalten, wenn Sie solange weiterarbeiten.

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Kürzung vorgezogene Betriebsrente (Beispiel)

Auszug aus dem Kapitel “Störfaktoren”. Weitere detaillierte Infos und den vollständigen Artikel in unserem ebook “Wir sind dann mal im Ruhestand”. Bei Amazon erhältlich!


 

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