Update: Arbeitslosigkeit und Garden Leave

Urteil des Landessozialgerichts NRW: L 9 AL 150/15

Leitsatz:

Zahlt der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer diesem das bisherige Arbeitsentgelt bis zum vertraglich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses “freiwillig” weiter, ist es auch für das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne unschädlich, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt ist und der Arbeitgeber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise auf die Ausübung seines Direktionsrechts verzichtet (vgl. auch BSG, Urt. v. 11.12.2014 – B 11 AL 2/14 R -, juris Rn. 21; s. auch bereits BSG, Urt. v. 24.09.2008 – B 12 KR 22/07 R -, juris Rn. 14 ff.).


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