Abfindung

„Nicht ohne eine Abfindung“, denken Sie doch bestimmt, wenn Sie von ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten. Tatsächlich enden viele Kündigungsschutzklagen auch mit einer entsprechenden Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Gesetzgeber hatte es eigentlich anders gewollt. Das Kündigungsschutzgesetz sieht nämlich vor, dass Sie Ihren Arbeitsplatz behalten, falls die Kündigung unwirksam ist. Die Zahlung einer Abfindung ist im Gesetz nur als Ausnahme vorgesehen. Für den Fall, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, kann das Gericht für Sie auf Antrag eine Abfindung festsetzen. Streng betrachtet ist das Arbeitsverhältnis aber nach jeder Kündigung belastet. So ist der Ausnahmefall fast zum Regelfall geworden. Aber der Reihe nach! Im Arbeitsrecht ist eine Abfindung die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Es besteht grundsätzlich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf Abfindung im Arbeitsrecht. Es werden jedoch Abfindungen gezahlt aufgrund

  • eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung.
  • der Regelung des §1a des Kündigungsschutzgesetzes.
  • eines Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß §9 des Kündigungsschutzgesetzes.
  • eines Tarifvertrages oder eines Sozialplanes (regelmäßig bei Massenentlassungen).
  • eines gerichtlichen Urteils wegen Ihrer Ansprüche auf Nachteilsausgleich.

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Auszug aus dem Kapitel “Abfindung”. Weitere detaillierte Infos und den vollständigen Artikel in unserem ebook “Wir sind dann mal im Ruhestand”. Bei Amazon erhältlich!


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