Die Pflegeleistungen ab 2017

Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetz II am 1. Januar 2017 werden die Weichen für einen grundlegend neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gestellt. Fünf neue Pflegegrade werden die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch.

Bei Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen gilt die Regel „Grad=Stufe+1“.

Bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gilt die Regel „Grad=Stufe+2“.

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