Garden Leave

Die „Garden Leave“-Variante einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt aus dem Angelsächsischen. Dort werden Mitarbeiter unter Fortbezahlung der Bezüge einfach nach Hause in den „Garten“ geschickt, bis die Konditionen der Entlassung verhandelt sind. Bei uns wird dieses Modell in anderer Form umgesetzt. Der Grundgedanke ist, dass keine Abfindung gezahlt wird, sondern stattdessen diese in Zeit umgerechnet wird.

Sie werden von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt und erhalten noch x-Monate das Gehalt ausgezahlt. Diese Konstruktion hat für alle Parteien, für Sie und für Ihren Arbeitgeber durchaus Vorteile. Ihr Arbeitgeber kann die gegebenenfalls hohe Abfindungszahlung über einen langen Zeitraum strecken und hat es demnach leichter, diese aus dem operativen Geschäft zu finanzieren. Sie sind während der Freistellungsphase sozialversichert, also insbesondere krankenversichert. Sie erwerben zudem noch Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der betrieblichen Altersversorgung. Weiterhin können Sie sich aus einem Beschäftigungsverhältnis auf einen neuen Arbeitsplatz bewerben, wenn Ihr Arbeitgeber mitspielt, oder Sie sehen diese Zeit einfach als Überbrückung in den Ruhestand. Im Anschluss an die Freistellungsphase besteht zudem nach den derzeitigen Regelungen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie keinen neuen Arbeitsplatz gefunden haben. Die Formel für die Umrechnung Abfindung in Zeit berücksichtigt in der Regel einen Abschlag für den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung in der Freistellungsphase, da eine „reine“ Abfindungszahlung sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei wäre.

Sie sind 59 Jahre alt und verdienen monatlich 4.000 Euro. Ihre Abfindungssumme beträgt 120.000 Euro. Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen als betroffener Mitarbeiter die Umwandlung der Abfindung in Zeit an. Die Umrechnungsformel lautet Zeit in Monaten = Abfindungssumme / (1,2 x Monatsgehalt). Sie können daher 25 Monate in  „Garden Leave“ verbringen: 120.000 / 1,2 = 100.000 / 4.000 = 25. Im Anschluss sind Sie maximal 24 Monate arbeitslos, so dass Sie mit Alter 63 die gesetzliche Rente mit Abschlägen beanspruchen können, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Ob Sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht, hängt davon ab, ob Ihre Lebens- und persönliche Finanzplanung darauf ausgerichtet ist oder wird. Um eine Beurteilung für Sie zu ermöglichen, fassen wir zusammen:

  • In der Freistellungsphase, sprich „Garden Leave“, beziehen Sie exakt das gleiche Gehalt wie vorher, sind sozialversichert und sind weiterhin bei Ihrem Arbeitgeber angestellt. Dies bedeutet, dass Sie während dieser Zeit auch an allen betrieblichen Regelungen, wie beispielsweise Betriebsrente und Urlaubsanspruch, partizipieren.
  • Achten Sie darauf, dass in Ihrem Aufhebungsvertrag die Aufnahme einer anderen Beschäftigung in der „Garden Leave“ Zeit geregelt und gestattet ist. Arbeitsrechtlich ist ein Verbot sehr diskussionswürdig und zweifelhaft. Vor diesem Hintergrund gehen Sie auf Nummer sicher, wenn Sie darauf achten, dass Ihre Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Bestimmung enthält, dass Sie „in der Verwertung Ihrer Arbeitskraft frei“ sind.
  • Nach Auffassung des Bundessozialgerichtes wird ein Arbeitsverhältnis nicht nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung vollzogen, sondern auch im Rahmen einer Freistellung. Dies schließt auch eine einvernehmliche Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Fortzahlung der regulären Vergütung ein. Dies bedeutet für Sie, dass Sie im Anschluss an die „Garden Leave“ Zeit Arbeitslosengeld beziehen können. Bei einer anderen älteren Rechtsauffassung, nämlich der, dass die „Garden Leave“ Zeit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellt, ist bei einer langen Freistellungszeit innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist keine 360 Tage Versicherungspflichtverhältnis nachweisbar. Sie haben demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse unbedingt vor Abschluss einer „Garden Leave“ Vereinbarung die neuere Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes bestätigen.

Da Sie und Ihr Arbeitgeber während der „Garden Leave“ Zeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, steigen auch Ihre Ansprüche im Rentenalter. Für jedes Jahr erwerben Sie Entgeltpunkte nach der Formel Maximum aus Jahresgehalt und Beitragsbemessungsgrenze geteilt durch Durchschnittsgehalt aller Versicherten.

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Auszug aus dem Kapitel “Garden Leave”. Weitere detaillierte Infos und den vollständigen Artikel in unserem ebook “Wir sind dann mal im Ruhestand”. Bei Amazon erhältlich!


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