Gerichtsverfahren

Manchmal ist es vernünftiger, Streitigkeiten, und dazu gehören gerade wegen der vorhandenen Emotionen Kündigungsschutzverfahren und die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu treffenden Regelungen bezüglich des Unterhaltes, des Zugewinnes und des Versorgungsausgleiches, von unabhängiger Stelle, also vor einem Gericht, klären zu lassen. Auch Ärger und Differenzen mit dem Finanzamt können Sie vor einem Gericht klären lassen. Natürlich sollte man immer alle Möglichkeiten der außergerichtlichen Einigung ausschöpfen und den Gang vor Gericht als letzte Alternative sehen.
Wie läuft aber ein Gerichtsverfahren ab? Der Ablauf eines Prozesses unterliegt genauen Regeln. Diese sind gesetzlich festgelegt und vornehmlich in den einzelnen Prozessordnungen und -gesetzen zu finden. Dabei unterliegen die einzelnen Gerichtsverfahren, je nach Zugehörigkeit zu einem der Rechtsgebiete ihren Bedürfnissen entsprechenden besonderen Vorschriften. Wir werden die Wichtigsten, nämlich den Zivilprozess, dazu gehört das Familiengericht, das Verfahren vor den Verwaltungs- oder Finanzgerichten und das Verfahren vor den Arbeitsgerichten, im Folgenden etwas eingehender betrachten.
Im Zivilprozess werden alle privatrechtlichen Streitigkeiten wie solche aus Miet- oder Kaufverträgen, auch Scheidungsverfahren behandelt. Den Ablauf regelt mit mehr als eintausend Paragraphen die Zivilprozessordnung. Der Prozess beginnt damit, dass Sie oder die andere Partei Klage beim zuständigen Amts- oder Landgericht einreichen. Es folgt in der Regel die mündliche Verhandlung. Diese wird grundsätzlich durch Schriftsätze vorbereitet, in denen die Parteien alle Argumente vorzutragen haben. Weichen Ihre Behauptungen in wesentlichen Punkten von dem Vortrag der anderen Partei ab, so haben Sie in einer Beweisaufnahme ihr Vorbringen zu beweisen. Nach der mündlichen Verhandlung ergeht dann, wenn Sie sich nicht vorher mit der anderen Partei einigen, das Urteil.
Sind Sie oder die andere Partei mit dem Prozessausgang unzufrieden, so steht Ihnen die Möglichkeit offen, bei der nächsten Instanz Berufung einzulegen. Es sei denn, das erstinstanzliche Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, oder der Streitwert übersteigt nicht die Geringfügigkeitsgrenze. Wenn keine Berufung eingelegt wird, ist das Urteil innerhalb eines Monats rechtskräftig. Der Berufungsprozess läuft ähnlich ab wie das Verfahren in der ersten Instanz. Das Berufungsgericht überprüft das Urteil grundsätzlich nur in rechtlicher Hinsicht. Eine Überprüfung des zu Grunde liegenden Sachverhalts darf das Berufungsgericht nur unter engen Voraussetzungen vornehmen. Wenn es sein Urteil verkündet hat, gibt es keine weitere Möglichkeit der Berufung mehr. In bestimmten Fällen können Sie oder die andere Partei noch eine weitere Instanz, die Revisionsinstanz anrufen. Diese prüft nur, ob das Berufungsgericht Gesetze nicht oder nicht richtig angewendet oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. Jeder Zivilprozess kann also zwei, höchstens drei Instanzen durchlaufen.

Auszug aus dem Kapitel “Gerichtsverfahren”. Weitere detaillierte Infos und den vollständigen Artikel in unserem ebook “Wir sind dann mal im Ruhestand”. Bei Amazon erhältlich!


Die auf dieser Seite vorgestellten Inhalte, Abbildungen und Empfehlungen wurden unter größter Sorgfalt zusammengestellt. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Die Autoren übernehmen jedoch keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit und Qualität der bereitgestellten Informationen. Druckfehler und Falschinformationen können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Informationen sind kein Ersatz für eine Beratung durch die entsprechenden Stellen, wie Personalabteilung, Betriebsrat, Rechtsanwalt, Steuer- und Rentenberater, und so weiter. Die Benutzung und die Umsetzung der darin enthaltenen Informationen erfolgt daher ausdrücklich auf eigenes Risiko. Haftungsansprüche gegen die Autoren für Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und/oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

image

Cookie Consent mit Real Cookie Banner