Kein Einkommen – Krankenkasse?

Eine immer wieder interessante und spannende Frage. Was müssen Sie zum Thema Kranken- und Pflegeversicherung beachten und wissen, wenn Sie aus welchen Gründen auch immer, kein Arbeitseinkommen mehr beziehen?

Wenn Sie selbst vorher privat versichert waren, sind Sie weiterhin privat versichert und müssen die “hohen” Beiträge weiterzahlen. Ihr Beitrag in einer Privatversicherung ist nämlich abhängig von den versicherten Leistungen und nicht von Ihrem Arbeitseinkommen, wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob Sie gegebenfalls von der Privaten in die Gesetzliche wechseln können, ist im Einzelfall zu prüfen. Leicht wird dies aber nicht.

Wenn Sie gesetzlich versichert waren, ist zu unterscheiden, ob Sie Single oder verheiratet (auch Lebenspartnerschaft) sind. Im Fall des Singles müssen Sie sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Die Krankenkasse wird Sie nach anderen Einkunftsarten, wie Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fragen. Wenn Sie kein Einkommen haben oder diese geringer ist als die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage wird Ihr monatlich zu zahlender Betrag aus diesem berechnet. Als beitragspflichtige Einnahmen gilt dann für jeden Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). Für den gesamten Monat bedeutet dies für das 2015 2.835 Euro / 90 * 30 = 945 Euro. Beachten Sie bitte das die monatliche Bezugsgröße jedes Jahr neu vom Gesetzgeber festgelegt wird. Demnach fallen in 2015 monatlich wenigstens 14,6 % von 945 Euro an Krankenkassenbeitrag an. Für die Pflegeversicherung sind 2,35 % bzw. 2,6 % (kinderlos) monatlich zu entrichten. In Summe sind dies ca. 160 Euro Mindestbeitrag.

Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Partner ebenfalls in der Gesetzlichen ist, sind Sie kostenfrei familienversichert, wenn Sie kein Einkommen, auch keine Kapitaleinkünfte etc. haben. Anderenfalls wird Ihr Beitrag wie oben beschrieben errechnet.

Wenn Ihr Partner aber in einer Privaten versichert ist, wird es teuer. In diesem Fall werden die Bruttoeinnahmen beider Ehegatten addiert und dann halbiert (maximal halbe Beitragsbemessungsgrenze). Die Grundlage finden Sie im § 240 SGB V (letzter Absatz). Der Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung errechnet sich aus diesem Wert.


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