Scheidung

Die Formel „bis das der Tod Euch scheidet“ hat in der heutigen Zeit an Bedeutung verloren. Viele Ehen werden geschieden, fast jede Zweite. Wenn man sich auseinander gelebt hat, dies erkennt und einer der Partner dann die Konsequenzen zieht, vergeht einige Zeit. Eine Ehekrise kommt aber nicht von heute auf morgen. Sie kündigt sich durch viele kleine Auseinandersetzungen in der Partnerschaft an. Vielleicht ist es dann noch möglich, durch Aussprachen miteinander oder mit Hilfe von Therapeuten die Krise zu bewältigen. Die Trennung und Scheidung sollte deshalb der letzte, wohlüberlegte Schritt sein, denn die persönlichen, finanziellen und juristischen Folgen sind gravierend und weitreichend. Jede Trennung und Scheidung führt zu einer absoluten Verarmung der Betroffenen. Es ist eben teurer, zwei Haushalte und Wohnungen zu unterhalten als nur einen Haushalt mit gemeinsamer Wohnung zu führen. Das Finanzamt erhöht zudem gerade in diesem Moment durch Änderung der Steuerklassen die Abgabenlast. Zudem läuft sehr selten eine Scheidung einvernehmlich und in ruhigen Bahnen ab. Häufig wird mit allen Mitteln und Bandagen um die Kinder und vor allem um das Finanzielle gestritten und gekämpft. Ja, es ist Krieg, Rosenkrieg!

  • Wenn Ihnen klar ist, dass Ihre Ehe nicht mehr zu retten ist, dann sollten Sie die Trennung vollziehen. Nur dann, wenn Sie nämlich von Ihrem Ehegatten im Rechtssinne getrennt leben, greifen die gesetzlichen Vorschriften des Familienrechts ein, nach denen notfalls das Gericht für Sie den Unterhalt, die Sorgerechtsfrage, die Zuweisung von Ehewohnung, den Hausrat, den Zugewinn- und Versorgungsausgleich regeln, und Sie scheiden kann. Auch das Steuerrecht knüpft an den Tatbestand der Trennung an bei der Frage, welche Steuerklasse Sie nutzen müssen.

Was ist unter einer Trennung überhaupt zu verstehen? Das Gesetz spricht von der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sowie dem nach außen erkennbaren Willen, die eheliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen. Die räumliche Trennung des Ehepaares allein reicht nicht aus. Eine längere berufliche Abwesenheit der Partnerin bzw. des Partners, getrennte Urlaube oder gar das Absitzen einer Haftstrafe stellen noch keine Trennung im Sinne der Vorschriften des Familienrechts dar. Trennung bedeutet also nicht nur die vollständige Aufhebung der wirtschaftlichen und sexuellen Lebensgemeinschaft „Trennung von Tisch und Bett“, sondern auch die deutliche Erklärung an den Ehepartner, dass Sie mit ihm nicht weiter zusammenleben wollen. In der juristischen Praxis ist der Zeitpunkt der Trennung von erheblicher Bedeutung. Da es sich aber um einen Vorgang aus dem innersten und privatesten Familienleben handelt, ergeben sich nicht selten Beweisschwierigkeiten.

  • Wenn Sie sich trennen wollen oder spätestens wenn Sie sich getrennt haben, werden Sie initiativ. Suchen Sie sich einen Rechtsbeistand mit dem Schwerpunkt Familienrecht, dem Sie vorbehaltlos vertrauen können.
  • Es ist wie so oft im Leben. Sich persönlich für ein Thema zu engagieren bringt nur Vorteile. Also kaufen Sie die Buchhandlungen zum Thema Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüche leer. Ihr Internetbrowser erhält zusätzliche Favoriten. Nur so können Sie die Sie vertretende Anwaltskanzlei mit den notwendigen Informationen versorgen, und deren Überlegungen in die von Ihnen gewünschte Richtung lenken.

Die Scheidung beendet die juristische Gemeinschaft Ehe. Anders als noch vor Jahrzehnten ist die Scheidung, also die Auflösung der Ehe, heute nur ganz selten zwischen den Eheleuten umstritten. Nach einer längeren Trennung wollen letztendlich beide Beteiligten geschieden werden. Strittig sind meistens nur die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen der Scheidung, also Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.

  • Kämpfen Sie also nicht darum, die Scheidung juristisch zu verhindern. Einen solchen Kampf werden Sie auf Dauer verlieren. Bedenken Sie auch, mit wie viel psychischem Stress ein über Jahre sich hinziehender Prozess verbunden ist. Die Kraft und Energie, die Sie dafür aufbringen müssen, sollten Sie nutzen, um die Trennung und Scheidung zu verarbeiten und sich auf Ihr neues Leben zu konzentrieren. Beschränken Sie Ihre Kraft auf die Klärung der wichtigen Probleme, nämlich vor allem der Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz.

Bevor wir die Themen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich ansprechen, ist es zweckmäßig noch einige andere Aspekte zu beleuchten. Häufig bestehen in der Ehe gemeinsame Konten. Wie verhält es sich damit in der Trennungszeit? Zu unterscheiden ist das Verhältnis des Ehepaares zueinander (Innenverhältnis) und das Verhältnis zur kontoführenden Bank (Außenverhältnis). Gemeinsame Konten, die Eheleute unterhalten, sind meist Oder-Konten. Dies bedeutet, dass die Ehefrau oder der Ehemann jeweils alleine verfügungsbefugt über das Konto ist. Die Bank kann und muss also im Außenverhältnis den Anweisungen der Ehefrau oder des Ehemannes Folge leisten. Diese juristische Konsequenz aus dem Außenverhältnis ist nicht ungefährlich.

  • Wenn Ihr Ehegatte das gemeinsame Oder-Konto auflöst und das Geld vereinnahmt, dann ist es erst einmal weg. Die Bank hat völlig korrekt gehandelt. Diese Konsequenz können Sie nur durch ein Und-Konto verhindern. Dann darf die Bank nur auf gleichzeitige Anweisung beider Eheleute handeln.

Im Innenverhältnis zwischen dem Ehepaar sieht es juristisch anders aus. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass, wenn eine Trennung bevorsteht oder bereits erfolgt ist, keiner der Ehegatten dem anderen gegenüber befugt ist, über mehr als die Hälfte des Guthabens zu verfügen. Also wenn ein Ehepartner von dem gemeinsamen Sparkonto kurz vor seinem Auszug aus der Ehewohnung das gesamte Guthaben “abgeräumt” hat, dann kann der andere darauf klagen, dass ihm die Hälfte zurückgezahlt wird.

  • Wenn Sie zwar eigene Konten haben, aber dem Partner darüber eine Vollmacht eingeräumt haben, sollten Sie rechtzeitig vor der Trennung diese Vollmacht durch eine Erklärung gegenüber der Bank widerrufen.

Bevor es zu einem Prozess bei Gericht kommt, findet in aller Regel zunächst eine außergerichtliche Korrespondenz zwischen den eingeschalteten Anwälten statt. Zweck dieses Schriftverkehrs ist es abzuklären, welche der Streitfragen sich vielleicht doch noch einvernehmlich regeln lassen.

  • Nehmen Sie die Chance wahr, die diese Verhandlungen bieten. Es schont die Nerven und oft auch den Geldbeutel, sich nicht jahrelang bei Gericht zu streiten, sondern sich zu vergleichen. Das setzt natürlich voraus, dass beide Seiten sich mit ihren jeweiligen Positionen aufeinander zu bewegen.

Zum Unterhalt ist auszuführen, dass das Gesetz zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt unterscheidet. Den betroffenen Kindern, die sich noch nicht selbst versorgen können, steht Unterhalt zu. Einen solchen Unterhaltsanspruch haben minderjährige, aber auch volljährige Kinder. Grundsätzlich richtet sich der Anspruch der Kinder gegen beide Eltern. Vater und Mutter müssen also Unterhalt leisten. Bei minderjährigen Kindern unterscheidet man zwei Möglichkeiten, wie Eltern dieser Pflicht nachkommen können. Der Elternteil, der mit den Kindern zusammenlebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er die Kinder versorgt, betreut und erzieht (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil muss seine Unterhaltspflicht durch Barleistungen erfüllen, er muss also monatlich einen gewissen Geldbetrag dem anderen Elternteil für die Kinder zur Verfügung stellen (Barunterhalt). Die Höhe des jeweiligen Barunterhalts wird für ein Kind mit Hilfe der „Düsseldorfer Tabelle“[1] ermittelt.

Verdient der zahlungsverpflichtete Vater mit zwei Kinder im Alter von 8 und 13 Jahren monatlich 4.000 Euro netto, dann ist er in die Gruppe 3.901 bis 4.300 Euro der Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Die Kinder wohnen bei der Frau. Auch das Kindergeld wird an die Frau ausgezahlt. Der Kindesunterhalt beträgt monatlich 496 Euro bzw. 560 Euro, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes.

Auch volljährige Kinder haben Ansprüche auf Unterhaltsleistungen, wenn und solange sie sich noch nicht selbst unterhalten können, etwa weil sie in der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung sind. Kinder, die sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben, werden unterhaltsrechtlich minderjährigen Kindern gleichgestellt, wenn sie noch bei einem Elternteil leben. Gegenüber volljährigen Kindern haften beide Elternteile auf Barunterhalt. Dies bedeutet also, dass der mit dem Kind zusammen lebende Elternteil seine Verpflichtung nicht mehr durch Betreuungsunterhalt erfüllen kann. Ein volljähriges Kind bedarf nach dem Gesetz keiner Betreuung mehr. Befindet sich das Kind in der Berufsausbildung, so hat es eigene Erwerbseinkünfte. Die sind selbstverständlich bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.

Wer bekommt eigentlich das Kindergeld? Diese staatliche Leistung steht den Eltern gleichermaßen zu. Das Kindergeld wird zwar von den Familienkassen nur an einen Elternteil ausgezahlt, der aber muss es, von Ausnahmen abgesehen, teilen. In der Praxis geschieht dies dadurch, dass die Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgt. Erhält also die Mutter, wie meistens üblich das Kindergeld, dann kann der unterhaltspflichtige Vater die Hälfte des Kindergeldes vom Kindesunterhalt abziehen.

Die Ermittlung der Höhe des Ehegattenunterhaltes ist weitaus komplizierter als die Berechnung des Kindesunterhaltes. Der Ehegattenunterhalt kann aus 3 verschiedenen Positionen bestehen, dem Elementarunterhalt, dem Anspruch auf Zahlung einer Krankenversicherung und dem Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. In vielen Fällen wird nur der Elementarunterhalt geltend gemacht. Als Faustregel für eine erste, sehr grobe Orientierung lässt sich folgende Vorgehensweise skizzieren: Für die Unterhaltshöhe gilt grundsätzlich der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Dieser besagt, dass jedem Ex-Ehegatten die Hälfte der beiden insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zusteht. Diese Mittel sind nicht identisch mit dem monatlichen Nettoeinkommen laut Gehaltsabrechnung. Vielmehr werden einerseits vom Nettoeinkommen noch diverse Abzüge vorgenommen, wie Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Kindesunterhalt und Schulden. Andererseits können auch Beträge hinzuaddiert werden, wie der Wohnwert einer selbstgenutzten Immobilie. Auch andere Einkommensarten wie Zinsen oder Mieteinnahmen werden berücksichtigt. Hat der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit, so wird vor der Halbierung noch der sogenannte Erwerbstätigenbonus von 1/7 (bei manchen Gerichten: 1/5) abgezogen.

Szenario 1: Der Mann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von monatlich 4.900 Euro und die Frau von 1.500 Euro. Beide verdienen zusammen 6.400 Euro monatlich. Es sind keine Kinder vorhanden. Davon steht der Frau die Hälfte zu, also 3.200 Euro. Da sie bereits 1.500 Euro selbst verdient, errechnet sich noch ein Unterhaltsanspruch von 1.700 Euro.

Szenario 2: Der Mann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von monatlich 4.900 Euro, die Frau ist nicht erwerbstätig. Der Mann zahlt zudem Kindesunterhalt in Höhe von 1.000 Euro monatlich. Der Unterhaltsanspruch errechnet sich in diesem Fall bei nur einem Erwerbstätigen mit 1.600 Euro (4.900 x 6 / 7 = 4.200 – 1.000 = 3.200 / 2 = 1.600).

Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist in vielen Fällen nicht so einfach wie in den dargestellten Beispielen. Wie komplex die Berechnung wird, hängt vor allem davon ab, wie die Einkommenssituation der Eheleute während der Ehe war. Kompliziert kann es vor allem dann werden, wenn während der Ehe auch andere Einkommensquellen als nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorhanden waren, wenn die Eheleute eine eigene Immobilie bewohnt haben oder wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sich nach der Trennung oder Scheidung verändert.

  • Bedenken Sie auch, dass dem Unterhaltspflichtigen ein gewisser Selbstbehalt zum Leben bleiben muss. Ein Betrag also, der durch Unterhaltsansprüche nicht angetastet wird.
  • Ihr Unterhaltsanspruch beginnt mit dem Zeitpunkt der Trennung. Zögern Sie also nicht, den Anspruch sofort geltend zu machen. Nach der erfolgten Scheidung muss der Unterhaltsanspruch erneut geltend gemacht werden.
  • Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass nach einer Ehescheidung die früheren Ehepartner wirtschaftlich für sich selbst verantwortlich sind.

Der Zugewinnausgleich regelt die Aufteilung des in der Ehe erworbenen Vermögens. In der Praxis trifft man überwiegend zwei verschiedene Güterstände an. Da sind zum einen die Zugewinngemeinschaft und zum anderen die Gütertrennung. Die Zugewinngemeinschaft tritt automatisch ein, wenn man heiratet. Gütertrennung gilt nur, wenn dies ausdrücklich in einem notariellen Ehevertrag vereinbart wird. Die Folge der Gütertrennung ist, dass ein Zugewinnausgleich am Ende der Ehe nicht stattfindet. Jeder Ehepartner behält also seine Vermögenswerte und hat keine Ausgleichsansprüche. Das Prinzip der Zugewinngemeinschaft wird häufig falsch verstanden. Während der Ehe hat auch in der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Es gehört also nicht, wie oft angenommen, jedem Partner die Hälfte. Auch wird am Ende der Ehe das vorhandene Vermögen nicht geteilt. Beim Zugewinnausgleich wird vielmehr berechnet, wie hoch das Vermögen eines jeden Ehepartners am Ende der Ehe ist und wie hoch es zu Beginn der Ehe war. Weiterhin ist es wichtig festzustellen, ob und wie viel die Frau oder der Mann in der Ehe durch Erbschaften und Schenkungen erworben hat. Diese Veränderungen werden nämlich auch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Beim Vergleich der Anfangsvermögen mit dem Endvermögen ist zu beachten, dass die Werte zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgestellt werden. Das Anfangsvermögen wird daher „aufgezinst“. Ein Zugewinn liegt nur dann vor, wenn das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen ist.

[1] Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten.

Auszug aus dem Kapitel “Scheidung”. Weitere detaillierte Infos und den vollständigen Artikel in unserem ebook “Wir sind dann mal im Ruhestand”. Bei Amazon erhältlich!


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