Steuer auf Gesetzliche Rente und Betriebsrenten (Direktzusage)

Zu dieser Thematik gibt zunächst eine Broschüre des Bundesfinanzministeriums einen umfassenden Überblick. Im Detail ergeben sich jedoch einige Fragen.

Im Gegensatz zur Betriebsrente gibt es für die gesetzliche Rente demnach einen persönlichen Rentenfreibetrag, welcher abhängig vom Renteneintrittsalter ist.

Wie wird dieser aber errechnet? Eine knifflige Berechnung – am besten an einem einfachen Beispiel erklärt. Das Verfahren ist deshalb etwas knifflig, da die meisten Menschen ja nicht genau am 1. Januar in Rente gehen und auch Rentenerhöhungen eine Rolle spielen können. Berechnet wird der Rentenfreibetrag nämlich stets auf Basis des ersten abgeschlossenen Kalenderjahres als Rentner. Die Deutsche Rentenversicherung Bund erklärt das mit folgendem fiktiven Beispiel: Ein Arbeitnehmer bezieht seit September 2015 eine Regelaltersrente aus der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 1.000 Euro monatlich, Anfang Juli 2016 steigt diese Rente auf 1.050 Euro. Die Steuer-Quote für den Neurentner-Jahrgang 2015 beträgt 70 Prozent. Das erste komplette Kalenderjahr mit Rentenbezug ist 2016, in diesem Jahr wird unser Beispiel-Rentner insgesamt 12.300 Euro Rente beziehen. Von diesem Betrag sind 70 Prozent steuerpflichtig, also 8.610 Euro. Als persönlicher Rentenfreibetrag ergeben sich damit im Beispielfall 3.690 Euro. Dieser Freibetrag gilt dann bis zum Lebensende. Alles klar?

Wenden wir uns nun einer weiteren Detailfrage zu: Der Altersentlastungsbetrag. Diesen können Rentner nutzen, die zur ihrer Rente Nebeneinkünfte oder Lohn erhalten. Unter Nebeneinkünfte fallen beispielsweise Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen, Selbständigkeit, privaten Veräußerungsgeschäften oder Riester-Renten. Vorher zieht das Finanzamt allerdings diverse Beträge (Sparerfreibetrag, Werbungskostenbetrag) ab. Der maßgebende Altersentlastungsbetrag ist abhängig von dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.

Hinweis:
Erzielt ein Steuerpflichtiger neben Leibrenten und Versorgungsbezügen ausschließlich Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, kommt eine Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrags nicht in Betracht (FG Münster, 24.03.2012 – 11 K 3383/11 E).

Der Versorgungsfreibetrag gilt nur Betriebsrenten aus Direktzusage und aus Unterstützungskasse. Darüber hinaus erhält dieser Personenkreis einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Ferner wird ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt. Nach der gesetzlichen Regelung steht für eine Betriebsrente der Versorgungsfreibetrag erst ab dem 63. Lebensjahr zu (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). siehe Beispiel!


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