Vermeidung von Sperrzeit, Familienversicherung und Auszahlung Abfindung

Zusätzlich zu seiner Abfindung erhält ein Arbeitnehmer nach Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages noch ein Jahr Gehalt und verlässt den Arbeitgeber zum 31.10.2015. Bis dahin wird er unwiderruflich freigestellt. Die Auszahlung der Abfindung soll Ende Januar 2016 erfolgen.

Es stellen sich folgende Fragen:
1. Wie wird die Abfindung steuerlich behandelt?
2. Kann eine Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes vermieden werden?
3. Wie sieht mit der Krankenversicherung aus? Die Frau des Arbeitnehmer ist berufstätig.

Eine Abfindungszahlung wird nach der Fünftelregelung versteuert. Diese kommt bei außerordentlichen Einkünften wie bei einer Abfindung zur Anwendung. Nach dieser gewährt Ihnen der Fiskus einen „steuerfreien Bonus“.

  • Die Abfindung muss Ihnen in einem einzigen Jahr zufließen, zum Beispiel im Jahr 2015.
  • Die Abfindung muss höher im Vergleich zu Ihren wegfallenden Einnahmen sein.

Die Steuer für die Abfindung beträgt dann das Fünffache des Differenzbetrags aus der Steuerlast des normalen zu versteuernden Einkommens und der Steuerlast des um ein Fünftel der Abfindung erhöhten Einkommens. Alles klar?

Bevor wir ein Beispiel rechnen, noch einige Tipps:

  • Neben der Fünftelregelung erreichen Sie eine steuerliche Begünstigung bei einer Abfindungszahlung, wenn Sie Teile Ihrer Abfindung in Vorsorgeleistungen wie eine Direktversicherung umwandeln. Die Höhe des umzuwandelnden Betrages berechnen Sie nach der Vervielfältigungsregelung. Ein gesetzlich festgeschriebener Betrag wird vervielfältigt mit der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit. Sprechen Sie wegen der Komplexität und Unterscheidung in Altverträge mit Abschluss vor 2005 und Neuverträge mit Abschluss ab 2005, sowie einer optimalen Gestaltung unbedingt mit Ihrem Steuerberater!
  • §187a Sozialgesetzbuch VI gibt die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Teile der Abfindung in die Rentenversicherung steuerbegünstigt einzuzahlen. Eine der Voraussetzungen ist, dass Sie älter als 55 Jahre sind. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und mit einem Berater der gesetzlichen Rentenversicherung.

Durch eine Ergänzung des §3 Nr. 28 EStG ist ab dem Kalenderjahr 1997 eine Steuerbefreiung eingeführt worden in Höhe der Hälfte der vom Ihrem Arbeitgeber freiwillig übernommenen Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des § 187a SGB VI, durch die Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gemildert oder vermieden werden können. Die Berechtigung zur Zahlung dieser Beiträge und damit die Steuerfreistellung setzen aber voraus, dass Sie erklären, eine solche Rente zu beanspruchen. Die Steuerfreistellung ist auf die Hälfte der insgesamt geleisteten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge begrenzt. Die vom Ihrem Arbeitgeber zusätzlich geleisteten Rentenversicherungsbeiträge einschließlich darauf entfallender, gegebenenfalls vom Arbeitgeber getragener Steuerabzugsbeträge sind als Teil Ihrer Abfindung, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet wird, zu behandeln und werden nach der Fünftelregelung versteuert.

Weitere detaillierte Infos dazu in unserem ebook “Wir sind dann mal im Ruhestand”. Demnächst hier erhältlich!

Zur Vermeidung einer Sperrzeit verweisen wir auf den schon veröffentlichen Artikel “Sperrzeit vermeiden mit §148 (2) SGB III”. In obigen Falle muss sich der Arbeitnehmer kurz vor dem 1.11.2015 persönlich bei der Arbeitsagentur zum 1.1.2015 arbeitslos melden!

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In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die beitragsfreie Familienversicherung für Ehepartner und Kinder ohne eigenem Einkommen bis maximal 25 Jahre. Der Arbeitnehmer hat kann sich somit auf Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse seiner Ehefrau ggf. mitversichern. Die Voraussetzungen hierfür sind zum einen, dass das monatliche  Einkommen, auch Zinsen , …, des Arbeitnehmer die Einkommensgrenze von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Für 2014 sind dies 395 Euro. Anderseits muss eine Abfindung im Sinne der Krankenkasse verbraucht sein. Dies ist immer der Fall, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Bei mehr als 20 Jahren Beschäftigung beim Arbeitgeber beträgt diese 7 Monate. Im obigen Fall ist dies eingehalten, da der Arbeitnehmer 12 Monate noch Gehalt bezieht und freigestellt ist. Im konkreten Fall empfiehlt es sich immer, die zuständige Krankenkasse mit dem Anliegen zu kontaktieren.

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